Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen
"Modellflugverein Arnstorf-Weilnbach e.V."
Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Eggenfelden eingetragen
2. Der Verein hat seinen Sitz in Arnstorf.
3. Der Verein ist Mitglied beim Deutschen Modellfliegerverband e.V.
Heilsbachstr.22
5300 Bonn 1
§ 2 Gemeinnützigkeit, Zweck, Aufgaben
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts " Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung."
Zweck des Vereins ist die Förderung des Modellflugsports.
Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht:
a) durch die Bereitstellung eines Modellfluggeländes
b) durch die Ausbildung der Mitglieder , insbesondere der Jugend im
Modellsport
c) durch Abhaltung von Baukursen
d) durch Durchführung von sportlichen Wettkämpfen
e) durch Haltung von Flugtagen
2. Der Verein ist selbstlos tätig . Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke .
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral .
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben , die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegüstigter Zwecke fällt
das Vermögen des Verein an die Gemeinde Arnstorf , mit der Auflage , das
vermögen einem gemeinnützigen Zweck , wenn möglich , dem Kindergarten
Arnstorf zu übertragen
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das
7. Lebensjahr vollendet hat.
2. Der MFV hat : aktive Mitglieder
passive Mitglieder
Ehrenmitglieder
Aktive Mitglieder sind solche, die sich fliegerisch, für die Belange des MFV
einsetzen.
Passive Mitglieder sind diejenigen, die durch regelmäßige Beiträge die Ziele
des MFV unterstützen.
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden die sich in
besonderem Maße um den MFV oder um den Modellflug im allgemeinen
verdient gemacht haben.
3. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher
Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei beschränkt
geschäftsmäßigen, insbesondere minderjährigen, ist der Antrag auch von
dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Dieser verpflichtet sich damit
gleichzeitig gesamtschuldnerisch zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge und
sonstiger Geldforderungen des Vereins.
Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen.
Er teilt dem Antragsteller die Aufnahme oder die Ablehnung seines Antrages
schriftlich mit. Bei Ablehnung kann der Antragsteller hiergegen Berufung bei
der Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher
Stimmenmehrheit.
Durch die Unterzeichnung der Beitrittserklärung werden für den Fall der
Aufnahme die Aufnahmebedingungen ,
die Satzung des Vereins sowie die gefaßten Beschlüsse vom Antragsteller
als verbindlich anerkannt.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß, Streichung von der
Mitgliederliste oder durch Austritt aus dem Verein.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
Bei beschränkt geschäftsmäßigen ist die Austrittserklärung auch von dem
gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Der Austritt kann nur zum Ende des
Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 3 Monaten
einzuhalten ist.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstands von der Mitgliederliste
gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der
Zahlung des Mitgliedsbeitrags oder von Umlagen im Rückstand ist. Der
Beschluß des Vorstands über die Streichung muß dem Mitglied mitgeteilt
werden. Gegen den Beschluß ist kein Rechtsmittel gegeben.
4.Durch förmliche Ausschließung durch den Beschluß des Vorstands. Vor
Beschlußfassung des Vorstands muß dem Mitglied rechtliches Gehör
gewährt werden. Gründe zu einer solchen Ausschließung sind ein grober
Verstoß gegen die Satzung des MFV, der Platzordnung oder eine
Schädigung des Ansehens oder der Interessen
des MFV.
Der Beschluß des Vorstands ist dem Mitglied schriftlich begründet
mitzuteilen. Gegen den Beschluß kann das Mitglied Berufung an die
Mitgliederversammlung binnen einem Monat nach Zugang des Beschlusses
beim Vorstand einlegen.
Der Vorstand hat binnen zwei Monaten nach fristgerechter Einlegung der
Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über
den Ausschluß entscheidet. Bis dahin ruhen sämtliche Rechte und
Ehrenämter des vom Vorstand ausgeschlossenen Mitglieds. Für eine
Beschlußfassung ist in diesem Falle eine
Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Mit dem
Ausscheiden aus dem MFV erlöschen alle Ansprüche an den Verein und an
das Vereinsvermögen. Die vor dem Ausscheiden entstandenen
Verpflichtungen bleiben dem Verein gegenüber bestehen.
§ 5 Aufnahmebeitrag, Mitgliedsbeitrag, Umlagen
1. Bei der Aufnahme in den Verein, als aktives Mitglied, ist eine
Aufnahmegebühr zu zahlen. Des weiteren werden von den Mitgliedern
Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur
Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen
erhoben werden. des weiteren können durch Beschluß der
Mitgliederversammlung die Vereinsmitglieder verpflichtet werden, eine
bestimmte Anzahl von Arbeitsstunden zu leisten, die von dem Mitglied bei
Nichtleistung durch einen Stundensatz zum Ausgleich zu bezahlen sind.
2. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Beiträgen und Umlagen,
sowie Arbeitsstunden werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
3. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliedsrechte, sie sind von der Pflicht zur
Zahlung von Beiträgen, Umlagen und Stundensätzen sowie zur Pflicht von
Arbeitsstunden befreit.
4. Der Vorstand kann in Einzelfällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz
oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins
zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die erlassenen
Ordnungsvorschriften zu beachten sowie die Förderungspflicht, sich für das
gemeinsame Ziel und den Zweck des Vereins einzusetzen.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Eine
Ausübung des Stimmrechts durch einen Dritten ist ausgeschlossen.
2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
Entlastung der Vorstandschaft
Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühren,
Mitgliedsbeiträge und
Umlagen.
Wahl und Abwahl des Vorstands.
Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des
Vereins.
Beschlußfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluß
des Vorstands.
Wahl der Kassenprüfer.
Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat regelmäßig am Anfang eines Geschäftsjahres
im Januar stattzufinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist
von vier Wochen schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung einberufen.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens
folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen,
wenn es an die letzte dem Verein vom Mitglied schriftlich bekanntgegebene
Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der
Tagesordnung beantragen, worauf der Versammlungsleiter zu Beginn der
Mitgliederversammlung über die beantragte Ergänzung abstimmen läßt. Zur
Aufnahme des Antrags in die Tagesordnung ist eine
Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich,
Satzungsänderungen sowie Anträge zur Wahl oder Abwahl des Vorstandes
müssen den Mitgliedern mit dem Einladungsschreiben zur
Mitgliederversammlung schriftlich bekanntgegeben werden, ansonsten sind
sie nicht zulässig.
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. Sie muß einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es
erfordert oder wenn die Einberufung von 1/10 der Mitglieder schriftlich unter
Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die
außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften für die
ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
§ 11 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder von einem anderen
Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt
die Versammlung den Versammlungsleiter. Steht der Versammlungsleiter zur
Wahl eines Amtes an, so ist für die Dauer des Wahlgangs und der
vorhergehenden Diskussion die Versammlungsleitung an einen Wahlleiter zu
übertragen, der von der Versammlung zu wählen ist.
2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die
Abstimmung muß geheim durchgeführt werden, wenn ein erschienenes
stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.
3. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter
kann Gäste zulassen.
4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der
erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
5. Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenenthaltungen gelten
immer als ungültige Stimmen und bleiben für das Abstimmungsergebnis außer
Betracht. Entscheidend sind nur Ja und Nein Stimmen.
Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen
gültigen Stimmen erforderlich.
6. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen
gültigen Stimmen erhalten hat. Wenn von mehreren Kandidaten niemand mehr als
die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält, so findet zwischen den beiden
Kandidaten die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt, wobei
dann derjenige gewählt ist, der mehr Stimmen als der Gegenkandidat erhalten hat.
Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu
ziehende Los.
7. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu
unterzeichnen ist.
§ 12 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
-
dem ersten Vorsitzenden
-
dem zweiten Vorsitzenden
-
dem Schriftführer
-
dem Kassier
-
dem Platzwart
-
dem Jugendwart
-
und zwei passiven Mitgliedern als Beisitzer
2. Der Verein wird durch den ersten Vorsitzenden und den zweiten Vorsitzenden allein sowie durch jeweils fünf Vorstandsmitglieder gemeinsam gerichtlich außergerichtlich vertreten.
§ 13 Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins- zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie
Aufstellung der Tagesordnung.
b. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
c. Ordnungsgemäße Buchführung, Erstellung des Jahresberichts.
d. Beschlußfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
§ 14 Wahl und Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei
Jahren, gerechnet von der Wahl an gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl
des Vorstands im Amt . Eine Wiederwahl ist zulässig. Jedes
Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Vorstandsmitglieder können nur
Mitglieder des Vereins werden. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem
Vorstand während seiner Amtszeit aus, so wählt der verbliebene Vorstand für
die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen den sogleich beim
Amtsgericht anzumeldenden kommissarischen Nachfolger. Die Vereinigung
mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Mit der Beendigung
der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
§ 15 Sitzung und Beschlüsse des Vorstands
1. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in der Vorstandssitzung, die vom
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden
einberufen und geleitet wird. Eine Einberufungsfrist von einer Woche sollte
eingehalten werden. Eine Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu
werden. Die Einberufung kann schriftlich oder mündlich erfolgen.
2. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder,
darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend
sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Leiters der Vorstandssitzung.
3. Über die Vorstandssitzungen ist ein Beschlußprotokoll zu führen.
§ 16 Die Kassenprüfer
Zwei Kassenprüfer sind von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Jahr zu wählen. Diese haben die Aufgabe, das jeweils zurückliegende Geschäftsjahr des Vereins buchhalterisch zu prüfen, wobei den Kassenprüfern zur Prüfung sämtlicheUnterlagen des Vereins, Rechnungen, Bankauszüge und dergleichen zur Verfügung zu stellen sind. Die Kassen-prüfung soll spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung abge-schlossen sein.
§ 17 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser
Versammlung darf nur der Punkt " Auflösung des Vereins" stehen. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn die Vorstandschaft dies mit einer Mehrheit von 3/4 seiner stimmberechtigten Mitglieder beschlossen hat, oder wenn die Einberufung einer außer-ordentlichen Mitgliederversammlung zu diesem Zweck von 2/3 der stimmberechtigten, aktiven Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde. Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der 1. Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, so ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann die Auflösung des Vereins nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließen kann. Dieser Beschluß bedarf der Bestätigung einer weiteren Mitgliederversammlung. Zwischen beiden muß ein Zeitraum von mindestens einem Monat oder höchstens drei Monaten liegen. Eine Änderung dieses § 17 bedarf des gleichen Verfahrens, wie die Auflösung selbst. Die Vorstands-mitglieder sind Liquidatoren. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde, mit der Auflage, das Vermögen einem gemeinnützigen Zweck, wenn möglich, dem Kindergarten Arnstorf zu Übertragen.